Sie möchten eine Immobilie kaufen oder verkaufen?
Wir gewährleisten als Vertragserrichter und Treuhänder eine ordnungsgemäße, rasche und sichere Durchführung.
Wir sorgen für eine sichere und faire Abwicklung beim Immobilienkauf.
Unsere Dienstleistungen für Kaufvertäge und Wohneigentum bieten Käufern und Verkäufern Sicherheit. Unsere Notarverträge stellen sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden und die Transaktion transparent ist. Wir helfen dabei, den Prozess der Eigentumsübertragung und Registrierung ihres Eigentums zu steuern.
Juristische Expertise zur Gewährleistung transparenter Transaktionen
Sicherstellung, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden
Unterstützung bei der Übertragung und Registrierung von Eigentum
Fragen zum Thema Kaufvertrag und Wohnungseigentum
Ein junges Ehepaar will sich eine Eigentumswohnung kaufen. Fallen beim Kauf zusätzliche Steuern an?
Grundsätzlich fällt bei jeder Übertragung von Immobilien die Grunderwerbsteuer als Übertragungssteuer einmalig an, unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf oder eine Schenkung handelt.
Bei einem entgeltlichen Erwerb beträgt die Steuer 3,5 % vom Wert der Gegenleistung (z. B. Kaufpreis), mindestens vom Grundstückswert. Bei einem unentgeltlichen Erwerb sowie bei jedem Erwerb durch nahe Angehörige und sonstige im Gesetz Begünstigte ist ein Stufentarif anzuwenden.
Die Steuer beträgt
- für die ersten € 250.000,– 0,5 %
- für die nächsten € 150.000,– 2 %
- und darüber hinaus 3,5 % des Grundstückswertes.
Der Grundstückswert ist entweder auf Basis des vom Finanzamt ermittelten Bodenwertes und des Gebäudewertes zu berechnen oder mittels eines geeigneten Immobilienpreisspiegels zu ermitteln. Es besteht die Möglichkeit, durch ein Sachverständigengutachten einen geringeren Wert nachzuweisen.
„In den meisten Fällen der Liegenschaftsübertragung kann die Steuer vom Notar selbst berechnet und direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Dies hat den Vorteil, dass die Eintragung im Grundbuch rascher erfolgen kann.“
Ein Mann hat sich vor einiger Zeit ein Grundstück als Wertanlage und späteren Baugrund gekauft. Inzwischen möchte der Mann aber mit seiner Lebensgefährtin an einem anderen Platz ein Haus bauen und daher das Grundstück wieder verkaufen. Was muss der Mann bei der Veräußerung beachten?
Im Rahmen des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 – besser bekannt als „Sparpaket“ – wurde per 1. 4. 2012 die sogenannte Immobilienertragsteuer (ImmoESt) eingeführt. Seitdem unterliegen grundsätzlich alle Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken einem festen Sondersteuersatz. Dieser beträgt seit 1. 1. 2016 30 %. Bis zur Einführung der ImmoESt waren private Veräußerungen von Grundstücken nur innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren als Spekulationsgeschäfte steuerpflichtig.
Bemessungsgrundlage der ImmoESt ist der Veräußerungsgewinn – also die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten ist Folgendes zu unterscheiden:
Bei Grundstücken des Altvermögens (angeschafft vor dem 1. April 2002) werden die Anschaffungskosten pauschal mit 86 % des Veräußerungserlöses angesetzt. Es werden daher nur 14 % des Veräußerungserlöses mit 30 % ImmoESt versteuert, was eine effektive Steuerbelastung von 4,2 % ergibt.
Wurde ein Grundstück des Altvermögens jedoch nach dem 31. 12. 1987 erstmalig in Bauland umgewidmet, sind die Anschaffungskosten wiederum pauschal mit 40 % des Veräußerungserlöses anzusetzen. Der Steuersatz beträgt daher 30 % von 60 % des Erlöses – also eine effektive Steuerbelastung von 18 %.
Bei Grundstücken des Neuvermögens (angeschafft nach dem 31. März 2002), werden die tatsächlichen Anschaffungskosten herangezogen.
„Außerdem sieht das Gesetz Befreiungsbestimmungen, etwa für Gebäude, die selbst bewohnt bzw. selbst errichtet wurden, vor.“
Beim Kauf einer Immobilie wird vom Verkäufer oft verlangt, dass der Käufer ein schriftliches Kaufanbot unterschreibt, noch ehe der endgültige Kaufvertrag unterzeichnet wird. Welche Gründe hat das?
Ein Kaufanbot ist die förmliche Erklärung, z. B. eine bestimmte Immobilie zu einem bestimmten Preis von einem bestimmten Verkäufer zu kaufen. Im Gegensatz zum Kaufvertrag ist das Kaufanbot eine einseitige Erklärung des Käufers, welche vom Verkäufer noch nicht angenommen wurde. Durch diese Erklärung bindet sich der Käufer für eine bestimmte Zeit, diese Immobilie zu diesen Bedingungen zu kaufen. Ein Kaufanbot eines Käufers ist für den Verkäufer dann von besonderer Bedeutung, wenn er mehrere Interessenten für den Kauf einer Immobilie hat. Es ist jedenfalls empfehlenswert, ein Kaufanbot vor Unterfertigung von einem Notar prüfen zu lassen.
„Mit einem Kaufanbot bindet sich der Käufer für eine bestimmte Zeit.“