Sie haben sich für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung entschieden?

Wir besprechen die Voraussetzungen und Folgen und errichten mit Ihnen gemeinsam die erforderliche Zustimmungserklärung.

Wir beraten Sie umfassend zum Thema Adoption und künstliche Befruchtung

Hier finden Sie alle Informationen, die Sie benötigen, und den Prozess einer Adoption oder künstlichen Befruchtung erfolgreich zu durchlaufen. Von den nötigen Voraussetzungen bis zur Zustimmungserklärung, wir begleiten Sie auf jedem Schritt dieses Weges.

Aktuelle Gesetzeslage einhalten und rechtliche Aspekte absichern

Erfolgreich durch den Prozess gehen

Rechtliche Unterstützung auf jedem Schritt des Weges

Unsere vertraglichen Dienstleistungen

Wir bieten umfassende Beratung bei der allen rechtlichen Angelegenheiten im Falle einer künstlichen Befruchtung oder Adoption. Es ist uns wichtig, Ihre individuellen Umstände, Bedürfnisse bei diesem wichtigen Lebensschritt zu berücksichtigen.

Adoptionsvertrag

Unser Notariat begleitet Sie einfühlsam und professionell bei der Gestaltung eines Adoptionsvertrags, um die rechtliche Sicherheit für Ihr neues Familienglück zu gewährleisten.

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen für den Adoptionsvertrag. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten den Vertrag nach den gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

Ein Adoptionsvertrag schafft die rechtliche Grundlage für die dauerhafte Aufnahme eines Kindes in Ihre Familie. Hierbei können unter anderem die Rechte und Pflichten der Adoptiveltern, die elterliche Sorge sowie der Name des Kindes geregelt werden.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und sorgen dafür, dass Ihr Adoptionsvertrag den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Unser Ziel ist es, dass Sie und Ihr neues Familienmitglied die Zukunft mit Sicherheit und Geborgenheit entgegensehen können.

Zustimmungserklärung zur künstlichen Befruchtung

Unser Notariat begleitet Sie einfühlsam und professionell bei der Erstellung einer Zustimmungserklärung zur künstlichen Befruchtung, um Ihnen bei Ihrem Kinderwunsch Sicherheit und Klarheit zu geben.

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen für die Zustimmungserklärung. UWir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten die Erklärung nach Ihren persönlichen Wünschen.

Die Zustimmungserklärung zur künstlichen Befruchtung ist ein wichtiger rechtlicher Schritt, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten einvernehmlich in den Prozess eingebunden sind. Hierbei werden unter anderem die Zustimmung zur Befruchtung, die Aufklärung über medizinische Risiken und die Regelung des Umgangs mit entstehenden Embryonen festgehalten.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und sorgen dafür, dass Ihre Zustimmungserklärung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Fragen zum Thema Kaufvertrag und Wohnungseigentum

Eine Frau hat ein uneheliches Kind aus einer früheren Beziehung und keinen Kontakt mehr zum Vater des Kindes. Ihr zukünftiger Ehemann fühlt sich diesem Kind verbunden, als wäre es sein eigenes, und möchte daher die Vaterrolle mit allen Pflichten übernehmen. Was kann er tun?

Unter Adoption – auch Annahme an Kindes statt genannt – versteht man einen schriftlichen Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, wonach eine Wahlkindschaft begründet wird. Dabei müssen Wahlvater und Wahlmutter älter als das Wahlkind sein und das 25. Lebensjahr vollendet haben. Der Vertrag bedarf der Bewilligung durch das Bezirksgericht.

Voraussetzung für die Genehmigung ist ein entsprechendes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, insbesondere das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft oder einer ähnlichen Situation. Sollen minderjährige Kinder adoptiert werden, bedarf dies der Zustimmung der leiblichen Eltern. Weiters bedürfen Adoptionen der Zustimmung der jeweiligen Ehegatten des Wahlkindes und des Wahlelternteiles.

Durch die Adoption entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen der Person, die annimmt, sowie deren Nachkommen einerseits, und dem Wahlkind und dessen minderjährigen Nachkommen andererseits, als ob eine eheliche Abstammung vorliegen würde. Gewisse Rechte und Verpflichtungen der leiblichen Eltern bleiben jedoch aufrecht, wie Unterhaltsverpflichtung, Anspruch auf Ausstattung, aber auch Teilbereiche des Erbrechts.

Wenn ausländische Staatsbürger adoptiert werden sollen, muss auch im Hinblick auf das jeweilige Recht des Heimatlandes des Wahlkindes überprüft werden, ob diese Adoption zulässig ist.

Ein adoptiertes Kind hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kind aus ehelicher Abstammung.

Eine Medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Eheleute / eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden.

Wenn die Eizellen oder die Samenzellen einer dritten Person verwendet werden sollen, müssen sich eingetragene Partner und Lebensgefährten vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch eine Notarin/einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung beraten lassen.

Mit Lebensgefährten eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführen möchten, ist unabhängig davon, ob eigen oder fremd Eizelle oder Samenzellen verwendet werden, die Beratung der Notar erforderlich.

Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Im Zuge der Besprechung/Verlesung der Zustimmungserklärung, wird auf Details zu Obsorge, Unterhalt, Widerruf und dergleichen mehr eingegangen.

Eine Witwe erhält zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes ungebetenen Besuch von einer Frau. Diese Dame stellt sich als die uneheliche Tochter des Verstorbenen Mannes heraus, die nunmehr ihren Erbteil fordert. Welche Rechte hat diese Frau?

Unter unehelichen Kindern versteht man jene Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden. Beim Erbrecht sind die unehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch ein Testament die Ansprüche auch von unehelichen Kindern auf den halben Pflichtteil zu reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass zu diesen unehelichen Kindern ein familiäres Naheverhältnis nie oder zumindestens über 20 Jahre nicht bestanden hat und dieses nicht grundlos verweigert wurde. Am besten sollten die Ansprüche noch zu Lebzeiten geregelt werden (siehe Pflichtteilsregelung zu Lebzeiten). Im Falle der unehelichen Tochter kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ihren Erbteil nachträglich einfordern.

Uneheliche Kinder sind erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt.

Verlässliche Dokumentation für Ihre Rechtssicherheit.

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