Sie haben sich für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung entschieden?
 
Wir beraten Sie umfassend zum Thema Adoption und künstliche Befruchtung
Hier finden Sie alle Informationen, die Sie benötigen, und den Prozess einer Adoption oder künstlichen Befruchtung erfolgreich zu durchlaufen. Von den nötigen Voraussetzungen bis zur Zustimmungserklärung, wir begleiten Sie auf jedem Schritt dieses Weges.
Aktuelle Gesetzeslage einhalten und rechtliche Aspekte absichern
Erfolgreich durch den Prozess gehen
Rechtliche Unterstützung auf jedem Schritt des Weges
Fragen zum Thema Kaufvertrag und Wohnungseigentum
Eine Frau hat ein uneheliches Kind aus einer früheren Beziehung und keinen Kontakt mehr zum Vater des Kindes. Ihr zukünftiger Ehemann fühlt sich diesem Kind verbunden, als wäre es sein eigenes, und möchte daher die Vaterrolle mit allen Pflichten übernehmen. Was kann er tun?
Voraussetzung für die Genehmigung ist ein entsprechendes Verhältnis zwischen Eltern und Kindern, insbesondere das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft oder einer ähnlichen Situation. Sollen minderjährige Kinder adoptiert werden, bedarf dies der Zustimmung der leiblichen Eltern. Weiters bedürfen Adoptionen der Zustimmung der jeweiligen Ehegatten des Wahlkindes und des Wahlelternteiles.
Durch die Adoption entsteht eine rechtliche Beziehung zwischen der Person, die annimmt, sowie deren Nachkommen einerseits, und dem Wahlkind und dessen minderjährigen Nachkommen andererseits, als ob eine eheliche Abstammung vorliegen würde. Gewisse Rechte und Verpflichtungen der leiblichen Eltern bleiben jedoch aufrecht, wie Unterhaltsverpflichtung, Anspruch auf Ausstattung, aber auch Teilbereiche des Erbrechts.
Wenn ausländische Staatsbürger adoptiert werden sollen, muss auch im Hinblick auf das jeweilige Recht des Heimatlandes des Wahlkindes überprüft werden, ob diese Adoption zulässig ist.
Ein adoptiertes Kind hat die gleichen Rechte und Pflichten wie ein Kind aus ehelicher Abstammung.
Eine Medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit der Zustimmung der Eheleute / eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden.
Wenn die Eizellen oder die Samenzellen einer dritten Person verwendet werden sollen, müssen sich eingetragene Partner und Lebensgefährten vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung durch eine Notarin/einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung zur Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung beraten lassen.
Mit Lebensgefährten eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführen möchten, ist unabhängig davon, ob eigen oder fremd Eizelle oder Samenzellen verwendet werden, die Beratung der Notar erforderlich.
Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt des Einbringens von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.
Im Zuge der Besprechung/Verlesung der Zustimmungserklärung, wird auf Details zu Obsorge, Unterhalt, Widerruf und dergleichen mehr eingegangen.
Eine Witwe erhält zwei Jahre nach dem Tod ihres Mannes ungebetenen Besuch von einer Frau. Diese Dame stellt sich als die uneheliche Tochter des Verstorbenen Mannes heraus, die nunmehr ihren Erbteil fordert. Welche Rechte hat diese Frau?
Unter unehelichen Kindern versteht man jene Kinder, die außerhalb einer Ehe geboren werden. Beim Erbrecht sind die unehelichen Kinder den ehelichen Kindern gleichgestellt. Es gibt jedoch die Möglichkeit, durch ein Testament die Ansprüche auch von unehelichen Kindern auf den halben Pflichtteil zu reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass zu diesen unehelichen Kindern ein familiäres Naheverhältnis nie oder zumindestens über 20 Jahre nicht bestanden hat und dieses nicht grundlos verweigert wurde. Am besten sollten die Ansprüche noch zu Lebzeiten geregelt werden (siehe Pflichtteilsregelung zu Lebzeiten). Im Falle der unehelichen Tochter kann diese unter bestimmten Voraussetzungen ihren Erbteil nachträglich einfordern.
Uneheliche Kinder sind erbrechtlich ehelichen Kindern gleichgestellt.

