Sie möchten im Alter keinen gerichtlichen Erwachsenenvertreter, der für Sie entscheidet?
Wir klären mit Ihnen, was eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung für Sie regeln kann.
Das Erwachsenenschutzgesetz regelt die rechtliche Betreuung von erwachsenen Personen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Sicherheit und Schutz im Falle von Krankheit oder Unfall
Festlegung der eigenen Wünsche und Vorstellungen für den Ernstfall
Vermeidung von rechtlichen Auseinandersetzungen und Unsicherheiten
Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Aufgrund einer Gehirnblutung ist bei einem 40-jährigen Mann eine geistige Behinderung eingetreten. Er ist nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Wer übernimmt nun die Angelegenheiten des Mannes?
Wenn ein volljähriger Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, gibt es seit dem 01.07.2018 vier mögliche Arten der Vertretung, die den Betroffenen durch unterschiedlich ausgeprägte Befugnisse mehr Selbstbestimmung ermöglichen:
- Vorsorgevollmacht (Siehe Punkt „Vorsorgevollmacht“)
- gewählte Erwachsenenvertretung
- gesetzliche Erwachsenenvertretung
- gerichtliche Erwachsenenvertretung
Hat eine Person keinen Vertreter und kann keine Vorsorgevollmacht mehr errichten, besteht durch die neu eingeführte gewählte Erwachsenenvertretung die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter zu bestimmen, soweit die betroffene Person die Tragweite einer Bevollmächtigung zumindest in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann.
Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft den Angehörigen für den Fall, dass weder eine Vorsorgevollmacht noch eine gewählte Erwachsenenvertretung vorliegt, die Berechtigung, die betroffene Person zu vertreten. Sie entsteht jedoch erst, wenn sie im Österreichischen zentralen Vertretungsverzeichnis eingetragen ist. Sie muss spätestens alle 3 Jahre erneuert werden.
Eine 75-jährige Frau leidet an Lungenkrebs. Sie möchte bei Fortschreiten ihrer Krankheit verhindern, dass durch Ausnutzung aller medizinischen Möglichkeiten ihr Lebensende hinausgezögert wird. Wie kann dies geregelt werden?
„Patientenverfügungen können von Notaren auf Wunsch ins Patientenverfügungsregister des österreichischen Notariats eingetragen werden.“
Eine ältere Dame erfährt, dass sie die Alzheimer-Krankheit hat. Sie ist sehr besorgt darüber, dass sie vielleicht bald keine Entscheidungen mehr treffen kann. Welche Möglichkeiten hat die Damen, dass im Falle einer Verschlechterung des Zustandes in ihrem Sinne gehandelt wird?
Seit 1. Juli 2007 gibt es die im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Vorsorgevollmacht. Mit dieser Vollmacht hat jeder die Möglichkeit, bereits im Vorhinein eine Vertrauensperson zu bestimmen, die ihn in bestimmten Angelegenheiten vertritt, wenn er die Entscheidungsfähigkeit und somit die Handlungs- und Geschäftsfähigkeit verliert. Damit soll einer allfälligen späteren gerichtlichen Erwachsenenvertretung vorgebeugt werden. In der Praxis ist die Vorsorgevollmacht bereits sehr beliebt. In der Regel werden nahe Familienangehörige, zum Beispiel Kinder, mit dieser Vollmacht ausgestattet.
Die Abfassung einer Vorsorgevollmacht unterliegt bestimmten Formerfordernissen. Die Anwendungsbereiche der Vorsorgevollmacht betreffen einerseits die Vertretung in allen Vermögensangelegenheiten (insbesondere bei Bankgeschäften, aber auch bei der Immobilienverwaltung), andererseits die Vertretung im Spital gegenüber Ärzten, insbesondere bei Behandlungen und Operationen, aber auch bei der Unterbringung in einem Pflegeheim und nicht zuletzt im Alltag bei Behörden, Gerichten und dergleichen. Zum Nachweis der Gültigkeit der Vorsorgevollmacht wird diese im Zentralen Vertretungsverzeichnis der Österreichischen Notariatskammer registriert, wobei ein allfälliger Widerruf dieser Vollmacht hier ebenfalls registriert wird.

