Sie möchten bereits lebzeitig  Ihr Vermögen  übertragen?

Wir erörtern mit Ihnen die genaue inhaltlichen Aspekte, sodass eine für den Einzelfall passende individuelle Vereinbarung getroffen wird.

Wir begleiten Sie in allen  notariellen Belangen in Bezug auf eine Schenkung oder Übergabe.

Der Schenkungsvertrag /Überabe ist ein rechtlicher Akt, der die Übergabe von Vermögenswerten regelt.

Erstellt von einem Notar für rechtliche Sicherheit

Schützt die Rechte und Pflichten aller beteiligten Parteien

Enthält alle relevanten Informationen und Bedingungen für die Schenkung, um potentielle Streitigkeiten zu verhindern

Unsere vertraglichen Dienstleistungen

Wir stehen Ihnen zur Verfügung, um Sie bei der Schenkung und Übergabe Ihrer Vermögenswerte zu unterstützen. Mit unserer Hilfe erhalten Sie klare und rechtssichere Schenkungsverträge und Übergabeverträge.

Übergabsvertrag

Unser Notariat begleitet Sie einfühlsam und kompetent bei der Gestaltung eines Übergabsvertrags, um eine reibungslose und rechtssichere Übergabe Ihres Vermögens an die nächste Generation zu ermöglichen.

In einem vertraulichen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen für den Übergabsvertrag. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten den Vertrag nach Ihren persönlichen Wünschen.

Ein Übergabsvertrag kann verschiedene Aspekte abdecken, wie zum Beispiel die Übertragung von Immobilien, Unternehmen oder Wertpapieren auf Ihre Nachkommen.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen, klare und faire Regelungen für die Übergabe Ihres Vermögens zu treffen.

Unser Ziel ist es, dass Sie Ihre Nachfolgeregelung mit Vertrauen gestalten und eine solide Basis für die nächste Generation schaffen.

Schenkungsvertrag

Unser Notariat unterstützt Sie dabei, Ihre Schenkung mit einem Schenkungsvertrag rechtlich abzusichern und für alle Beteiligten Klarheit zu schaffen.

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen für den Schenkungsvertrag. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten den Vertrag nach Ihren persönlichen Wünschen.

Ein Schenkungsvertrag regelt die Übergabe von Vermögenswerten, wie zum Beispiel Immobilien, Geld oder Wertgegenstände, von einem Schenker an einen Beschenkten. Er sichert die Absicht des Schenkens und schafft rechtliche Klarheit über die Bedingungen und Folgen der Schenkung.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und sorgen dafür, dass Ihre Schenkung mit dem Schenkungsvertrag rechtsverbindlich und transparent dokumentiert wird.

Unser Ziel ist es, dass Sie Ihre großzügige Geste des Schenkens mit Sicherheit und Vertrauen vollziehen können.

Einräumung Wohnungsgebrauchsrecht

Unser Notariat unterstützt Sie dabei, Ihr Wohnungsgebrauchsrecht rechtlich abzusichern und Ihnen ein sorgenfreies Wohnen zu ermöglichen.

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen für die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts. Wirklären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten die Vereinbarung nach Ihren persönlichen Wünschen.

Die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts ermöglicht es Ihnen, in einer bestimmten Wohnung dauerhaft zu wohnen und diese zu nutzen, ohne Eigentümer zu sein. Dies schafft Sicherheit und Recht auf Lebensqualität für Sie als Wohnungsgebrauchsberechtigten.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen, klare Regelungen für die Nutzung der Wohnung zu treffen.

Unser Ziel ist es, dass Sie sich in Ihrer Wohnung zuhause fühlen und Ihre Lebensqualität in vollen Zügen genießen können.

Einräumung Fruchtgenussrecht

Unser Notariat begleitet Sie dabei, Ihr Fruchtgenussrecht rechtlich abzusichern und Ihnen die volle Freude an den Erträgen Ihrer Vermögenswerte zu ermöglichen.

In einem vertrauensvollen Beratungsgespräch ermitteln wir Ihre individuellen Bedürfnisse und Anforderungen für die Einräumung des Fruchtgenussrechts. Wir klären sämtliche rechtlichen Aspekte und gestalten die Vereinbarung nach Ihren persönlichen Wünschen.

Das Fruchtgenussrecht gewährt Ihnen das Recht, die Erträge und Nutzungen einer bestimmten Sache zu genießen, ohne Eigentümer dieser Sache zu sein. Es kann sich dabei um Mieteinnahmen, Zinsen, Pachteinnahmen oder andere Erträge handeln.

Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Möglichkeiten und helfen Ihnen, klare Regelungen für die Nutzung und den Genuss der Erträge zu treffen.

Unser Ziel ist es, dass Sie die Früchte Ihrer Vermögenswerte uneingeschränkt genießen können und von den Erträgen profitieren.

Fragen zum Thema Schenken und Übergeben

Ein junger Mann hat von seinen Eltern ein Grundstück geschenkt bekommen. Auf diesem Grundstück wurde zugunsten der Eltern ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Was bedeutet das?

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot besteht in der Verpflichtung, eine Liegenschaft ohne Zustimmung eines anderen weder zu belasten noch zu veräußern. Grundsätzlich kann man eine solche Verpflichtung jeder beliebigen Person gegenüber eingehen.
Wirklich Sinn ergibt das Belastungs- und Veräußerungsverbot allerdings erst dann, wenn es im Grundbuch eingetragen und damit auch gegenüber jedem Außenstehenden wirksam wird. Und da setzt das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch Schranken.

Verbücherungsfähig ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot nur dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart wird. Die Eintragung im Grundbuch ist für die Wirksamkeit gegenüber Dritten unbedingt erforderlich.

In der Wirkung haben Belastungs- und Veräußerungsverbote zwei Seiten. Die weniger angenehme für den Verpflichteten ist vielleicht die Tatsache, dass er für jede Art der Belastung und Veräußerung die (verbücherungsfähige, das heißt beglaubigt unterfertigte) schriftliche Zustimmung des oder der Berechtigten benötigt. Die „angenehme“, weil auch dem Verpflichteten Sicherheit bietende, Seite liegt darin, dass – solange das Verbot besteht und im Grundbuch eingetragen ist – sehr schwer exekutive Pfandrechte bei der betroffenen Liegenschaft in das Grundbuch kommen können. Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflichteten. Wenn also einer dieser beiden verstirbt, erlischt das Verbot und ist aufgrund von Gegenstandslosigkeit im Grundbuch zu löschen.

Eltern übergeben oft ihre Eigentumswohnung an ihre Kinder, behalten sich jedoch gleichzeitig das Fruchtgenussrecht vor. Was bedeutet das?

Der Fruchtgenuss ist das Recht, einen Gegenstand, der jemand anderem gehört, selbst ohne Einschränkung zu benützen. Das Fruchtgenussrecht an einer Wohnung bedeutet das Recht, diese Wohnung entweder selbst zu benützen oder sie zu vermieten. Als Fruchtnießer ist man verpflichtet, das Fruchtgenussobjekt auf eigene Kosten instand zu halten. Dafür erhält man alle Erträgnisse aus dem Fruchtgenussobjekt.

Zu beachten ist, dass die vom Fruchtnießer abgeschlossenen Mietverträge mit seinem Ableben nicht erlöschen und den neuen Eigentümer (Übernehmer) somit weiter binden. Es wird daher empfohlen, hierfür einschränkende Vereinbarungen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer zu treffen, wie zum Beispiel, dass der Fruchtnießer keine Mietverträge auf unbestimmte Zeit, sondern nur mit begrenzter Dauer abschließen darf. Bei Übergabe eines bereits vermieteten Objektes wird sich der Übergeber das Fruchtgenussrecht vorbehalten, wenn ihm die Mieteinnahmen weiter zustehen sollen.

Bei der Einräumung des Fruchtgenussrechtes ergeben sich hierbei steuerliche Auswirkungen im Bereich der Einkommens-, Umsatz- und Grunderwerbsteuer. Daher bedarf eine solche Vereinbarung einer vorherigen umfassenden Besprechung, um bereits im Vorfeld für beide Vertragspartner das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Tipp! Das Fruchtgenussrecht bei Immobilien soll auch im Grundbuch eingetragen werden.

Ältere Personen übergeben gerne ihre Eigentumswohnung an ihre Kinder. Welche Regelung kann getroffen werden, damit sie sicher sein können, dass sie in dieser Wohnung weiter wohnen dürfen?

Die übliche Frage des Übergebers eines Hauses oder einer Wohnung lautet:
„Soll ich für mich und meine Ehegattin ein Wohnungsgebrauchs- oder Fruchtgenussrecht vorbehalten?“

Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Lebensumständen der Beteiligten ab. Sofern das betreffende Objekt weiterhin der Wohnungsversorgung des Übergebers und dessen Ehegattin dienen soll, wird in erster Linie ein Wohnungsgebrauchsrecht zu vereinbaren sein. Den Eltern als Übergebern bleibt das Recht erhalten, im Haus oder in der übergebenen Wohnung weiterhin zu verbleiben. Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedenfalls, genau festzuhalten, auf welche Räumlichkeiten sich das Wohnungsgebrauchsrecht bezieht und ob die Mitbenutzung von Freiflächen, Dachboden oder Keller erlaubt ist. Außerdem wird festgehalten, wer die Betriebs- und Erhaltungskosten übernimmt. Das Wohnungsgebrauchsrecht kann im Grundbuch eingetragen werden und entfaltet dann sogenannte dingliche Wirkung. Dies bedeutet, dass selbst für den Fall, dass die Liegenschaft verkauft wird, das Wohnungsgebrauchsrecht weiter bestehen bleibt. Das Wohnungsgebrauchsrecht ist ein persönlicher Anspruch, der nicht übertragbar ist. Das bedeutet, dass nur der Berechtigte selbst bzw. mit in seinem Familienverband lebende Personen die Wohnung nutzen dürfen.

Achtung! Mit dem Wohnungsgebrauchsrecht ist man nicht zur Vermietung berechtigt. Ist dies beabsichtigt, wäre die Vereinbarung eines Fruchtgenussrechtes erforderlich.

Rechtliche Sicherheit durch professionelle Verträge.

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