Sie möchten ein Testament schreiben oder leben in einer Patch-Work-Familie und möchten klare Regelungen?
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Wir beraten Sie zur Nachlassplanung, Erbschaft und Weitergabe Ihres Vermögens an Ihre Lieben. Wir stehen an Ihrer Seite, ganz gleich ob Sie Pläne für die Zukunft machen, oder mit dem Verlust eines geliebten Menschen zu kämpfen haben.
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Fragen zum Thema Testament und Pflichtteil
Ein älteres Ehepaar hat sich mit seinem Sohn wegen einer Lapalie zerstritten. Eine Versöhnung ist nicht sehr wahrscheinlich. Die Eltern möchten, dass ihr Sohn einmal nichts erbt. Kann das Ehepaar dem Sohn den Anspruch auf sein Erbe so einfach verwehren?
Unter Enterbung wird der Wunsch verstanden, dass bestimmte nahe Verwandte vom Erbrecht ausgeschlossen werden. Eine Enterbung ist nur durch letztwillige Anordnung gegenüber Nachkommen oder Ehegatten denkbar, weil diese pflichtteilsberechtigt sind, das heißt Anspruch auf einen Mindestanteil am Vermögen des Verstorbenen haben.
Für eine Enterbung müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, wie zum Beispiel:
- wenn der Sohn gegen den Verstorbenen oder nahe Angehörige vorsätzlich eine gerichtlich strafbare Handlung begangen hat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist,
- wenn der Sohn absichtlich die Verwirklichung des wahren letzten Willens des Verstorbenen vereiltelt oder zu vereiteln versucht hat,
- wenn der Sohn dem Verstorbenen in verwerflicher Weise seelisches Leid zugefügt hat,
- wenn der Sohn seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat,
- wenn der Sohn wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu lebenslanger oder mindestens 20 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Seltener oder fehlender Kontakt oder ein schlechtes Verhältnis zu einem Kind, unabhängig vom Beweggrund, reichen daher in der Regel nicht aus, um ein Kind zu enterben. Ein Kind kann in der Regel nur auf den Pflichtteil herabgesetzt werden.
Man kann den Pflichtteil eines Kindes oder Ehegatten testamentarisch auf die Hälfte mindern, wenn ein familiäres Naheverhältnis nie oder zumindest 20 Jahre nicht bestanden hat. Außer, der Kontakt wurde vom zukünftigen Erblasser grundlos verweigert oder dieser hat berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben.
Kinder aus unehelichen Beziehungen sind (im Erbfall) nicht immer willkommen - insbesondere dann, wenn einer späteren Ehe mit einem anderen Partner eheliche Kinder entstammen. Wie kann mit den unehelichen Kindern bereits zu Lebzeiten eine Regelung getroffen werden, um die ehelichen Kinder abzusichern?
Ein Erbverzicht wird in der Praxis häufig zwischen Vätern einerseits und Kindern aus früheren Beziehungen andererseits abgeschlossen. Dieser Verzicht ist endgültig und gilt im Zweifel auch für die Nachkommen. In der Regel ist der Erbverzicht mit einer finanziellen Abfindung verbunden.
Ein Erbverzicht kann natürlich auch zwischen Eltern und Kindern aus früheren Ehen oder ehelichen Kindern abgeschlossen werden.
Eine ältere Frau wurde jahrelang von einer Freundin gepflegt und betreut. Sie möchte ihr als Dank dafür nach ihrem Tod ein Sparbuch mit einer betrachtlichen Summe hinterlassen. Was muss die Frau tun?
Ein Testament ist eine schriftliche Erklärung einer Person, an wen das zum Zeitpunkt ihres Todes vorhandene Vermögen zur Gänze oder nur teilweise übertragen werden soll. Diese Erklärung ist jederzeit widerruflich. Die Erben sind immer mit einer Quote (z. B. zur Gänze oder zu einem bestimmten Anteil) am Erbe beteiligt.
Ein Testament kann sowohl eigenhändig als auch fremdhändig errichtet werden. Um die strengen Formvorschriften zu erfüllen, muss das eigenhändige Testament mit seinem gesamten Text vom Testamentserrichter selbst von Hand geschrieben und unterzeichnet werden. Wird der Text des Testaments nicht vom Testamentserrichter selbst, sondern von jemand anderem oder z. B. per Computer geschrieben, so sind Zeugen notwendig. Es bedarf dreier Personen, die mit den Erben in keinem nahen Verwandtschaftsverhältnis stehen und die diese letztwillige Anordnung jeweils mit einem Zusatz, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist, unterschreiben. Auch die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde hervorgehen. Der Verfügende muss das Testament eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält. Ein mündliches Testament ist nur in bestimmten Gefahrensituationen unter Beiziehung von zwei Zeugen gültig. Darüber hinaus hat ein solches mündliches Testament nur drei Monate Gültigkeit. Im Gegensatz zum Testament vermacht der Erblasser beim Vermächtnis (auch Legat genannt) eine bestimmte Sache (z. B. ein Sparbuch) mittels letztwilliger Verfügung.